§ 1 Name und Sitz
Satzung des Vereins der
Freunde des Lions-Clubs Usingen-Saalburg
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Lions-Clubs Usingen-Saalburg“. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 61250 Usingen.
§ 2 Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins sind:
1. Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und Völkerverständigung,
2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
3. die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge,
4. die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe,
5. die Förderung der Altenpflege und der Behindertenhilfe,
6. die Förderung mildtätiger Zwecke.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
1. Durch Zusammenarbeit mit Instituten der Lions-Bewegung und anderen humanitären und karitativen Organisationen, die die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit erfüllen,
2. durch direkte, materielle und finanzielle Hilfe bei Katastrophen im In- und Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen in § 57 der Abgabenordnung,
3. durch Initiativen, Förderung und Mitwirkung bei der Durchführung humanitärer Projekte auf dem Gebiet der Medizin, der Sozialfürsorge und Bildung in aller Welt,
4. durch direkte, materielle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen im Sinne von §53 der Abgabenordnung,
5. durch die Veranstaltung von Vorträgen, Foren, Konzerten und ähnlichem,
6. durch sonstige dem Zweck des Vereines dienende Aktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die verfügbaren Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet werden.
5. Ein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des Lions-Club Usingen-Saalburg. Mitglieder können auch alle interessierten Privatpersonen, juristische Personen, Vereine und Verbände sein, die sich zu den Zwecken dieses Vereins bekennen.
2. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglieder des Lions-Club Usingen-Saalburg sind, entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher, befristeter Aufforderung unter Hinweis auf die Ausschlussfolgen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassierer. Der Kassierer ist zugleich stellvertretender Vorsitzender. Weiter gehören dem Vorstand der jeweils amtierende Präsident sowie der jeweils amtierende Vorsitzende des Activity- Ausschusses des Lions-Club Usingen-Saalburg an.
2. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer werden von der Mitgliederversam- mlung auf die Dauer von zwei Jahren. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassierer/in werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Wenn niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden; andernfalls sind die Wahlen geheim durchzuführen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern; sie/er leitet die Sitzungen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern hat die/der Vorsitzende den Vorstand einzuberufen; der Antrag muss die Verhandlungsgegenstände benennen.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8 Aufgaben, Stellvertretung
1. Der Vorstand nimmt alle Verwaltungsgeschäfte des Vereins wahr. Er beschließt über die Mittelschöpfung und deren Verwendung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt; vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vertreten soll. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgegeben sind und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sind.
3. Der Vorstand ist nur berechtigt, Verpflichtungen des Vereins so einzugehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
§ 9Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder bei dem Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter lädt schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festzusetzenden Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung ein. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen zwei Wochen liegen. Der Zugang gilt am 3. Tage nach der Absendung als erfolgt. In Eilfällen reicht es aus, wenn die Einladung unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit am zweiten Tag vor dem Sitzungstag zugeht. Die Einladung kann, wenn das jeweilige Mitglied zugestimmt hat, auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-mail etc.) erfolgen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung nach den für die Vorstandswahlen geltenden Grundsätzen einen Versammlungsleiter.
2. Vereinsmitglieder können die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung beantragen; der Vorsitzende hat dem zu entsprechen, wenn die Anträge spätestens bis zum zwanzigsten Tag vor dem Sitzungstag bei ihr/ihm eingegangen sind. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen ist.
4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
§ 12 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, die keine laufenden Verwaltungsgeschäfte sind, und die ihr durch diese Vereinssatzung gesondert zugewiesenen Aufgaben.
§ 13 Niederschrift
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; auf Antrag ist das Abstimmungsverhalten festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung, Entlastung
1. Auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Versammlung den Kassenbericht zu erstatten. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt einzeln nach Stimmenmehrheit durch Wahl; falls niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Satzungsänderung
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses soll vorher auch bestätigen, dass durch die Änderungen die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.
2. Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins muss in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einzuladen. Zur Berechnung dieser Frist gelten die Regeln über die ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Falls die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die Rechte der Liquidatoren richten sich nach den jeweils geltenden zivilrechtlichen Regelungen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt dessen nach Abwicklung der Liquidation noch verbleibendes Vermögen dem Hilfswerk der Deutschen Lions e.V. oder dessen Nachfolgeorganisation zu, soweit dieses noch steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wird das Vermögen durch Beschluss der Auflösungsversammlung an eine Einrichtung der Deutschen Lions weitergegeben, die zu diesem Zeitpunkt steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Jeder Empfänger des Vermögens muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden.